Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Lieferbedingungen
zur Verwendung gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltung
(1)
Alle Lieferungen, Leistungen
und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen
Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der
Verkäufer mit
seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die
von ihm
angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für
alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller,
selbst wenn
sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2)
Geschäftsbedingungen des Bestellers
oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer
Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf
ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder
eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit
der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1)
Alle Angebote des Verkäufers
sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn
Tagen nach
Zugang annehmen.
(2)
Der Besteller kann aus dem
Sortiment des Verkäufers Produkte auswählen und diese über den Button
„in den
Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den
Button
„Bestellung abschicken“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der
im
Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der
Besteller
die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur
abgegeben
und übermittelt werden, wenn der Besteller durch Klicken auf den Button
„AGB
akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen
Antrag
aufgenommen hat.
(3)
Der Verkäufer schickt
daraufhin dem Besteller eine automatische Empfangsbestätigung per
E-Mail zu, in
welcher die Bestellung des Bestellers nochmals aufgeführt wird und die
der Besteller
über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische
Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des
Bestellers
beim Verkäufer eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags
dar. Der
Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den
Verkäufer,
die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird
oder durch
Versendung der Ware zustande.
(4)
Allein maßgeblich für die
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller ist der nach den
vorstehenden Absätzen geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen
des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und
mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag
ersetzt, sofern
sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich
fortgelten.
(5)
Ergänzungen und Abänderungen
der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit
Ausnahme
von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des
Verkäufers nicht
berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(6)
Angaben des Verkäufers zum
Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere
Darstellungen
desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine
genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile
sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck
nicht beeinträchtigen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1)
Die Preise gelten für den in
den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr-
oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in
EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2)
Soweit den vereinbarten
Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die
Lieferung erst
mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei
Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines
vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3)
Rechnungsbeträge sind ohne
jeden Abzug sofort fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart
ist. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die
ausstehenden
Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen;
die
Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs
bleibt
unberührt.
(4)
Die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen
wegen
solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(5)
Der Verkäufer ist berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach
Abschluss des
Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Bestellers
wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen
Forderungen des Verkäufers durch den Besteller aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die
derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1)
Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2)
Vom Verkäufer in Aussicht
gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten
stets nur
annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein
fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart
wurde,
beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der
Übergabe an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.
(3)
Der Verkäufer kann –
unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers –
vom Besteller
eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der
Besteller
seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht
nachkommt.
(4)
Der Verkäufer haftet nicht
für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in
der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die
der
Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem
Verkäufer die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und
die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer
zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich
die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich
einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung
die
Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom
Vertrag
zurücktreten.
(5)
Der Verkäufer ist nur zu
Teillieferungen berechtigt, wenn
• die
Teillieferung für den Besteller im
Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die
Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und
• dem
Besteller hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der
Verkäufer
erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6)
Gerät der Verkäufer mit einer
Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder
Leistung,
gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers
auf
Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen
beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung,
Gefahrübergang, Abnahme
(1)
Ist der Kunde Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in
Offenbach.
Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am
Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.
Erfüllungsort
ist unser Geschäftssitz. Schuldet der Verkäufer auch die Installation,
ist
Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2)
Die Versandart und die
Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3)
Die Gefahr geht spätestens
mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch
dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zB.
Versand
oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die
Gefahr
von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Besteller angezeigt hat.
(4)
Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Verkäufer
betragen
die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der
Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5)
Die Sendung wird vom
Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine
Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder
sonstige
versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1)
Die Gewährleistungsfrist
beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich
ist, ab
der Abnahme.
(2)
Die gelieferten Gegenstände
sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm
bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer
genehmigt,
wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine
schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die
Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem
Verkäufer
nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich
der Mangel
zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung
bereits zu
einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt
für den
Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein
beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei
berechtigter
Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten
Versandweges; dies
gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
sich an
einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3)
Bei Sachmängeln der
gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener
Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der
Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der
Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder
den
Kaufpreis angemessen mindern.
(4)
Beruht ein Mangel auf dem
Verschulden des Verkäufers, kann der Besteller unter den in § 8
bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5)
Bei Mängeln von Bauteilen
anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder
tatsächlichen
Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl
seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für
Rechnung des Bestellers
geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen
den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen
Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
nur, wenn
die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen
den
Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund
einer
Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist
die
Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers
gegen den
Verkäufer gehemmt.
(6)
Die Gewährleistung entfällt,
wenn der Besteller ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand
ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich
oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die
durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7)
Eine im Einzelfall mit dem Besteller
vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen
Verschuldens
(1)
Die Haftung des Verkäufers
auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt,
nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2)
Der Verkäufer haftet nicht im
Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um
eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich
sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des
Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine
Funktionsfähigkeit
oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen,
sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die
vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von
Leib
oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen
Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(3)
Soweit der Verkäufer gemäß § 7
(2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf
Schäden
begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher
Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden,
die
Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur
ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind.
(4)
Im Falle einer Haftung für
einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für
Sachschäden
und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von
EUR 50.0000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um
eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5)
Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
(6)
Soweit der Verkäufer
technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder
Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss
jeglicher Haftung.
(7)
Die Einschränkungen dieses § 7
gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers
oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur vollständigen
Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Verkäufers.
(2)
Der Besteller tritt im Voraus
an den Verkäufer alle Forderungen aus einem Weiterverkauf der Ware oder
sonstigen
Geschäften mit der Ware sicherungshalber ab. Der Besteller nimmt diese
Abtretung an. Wird die Ware zusammen mit anderer Ware verkauft, gilt
die
Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der
Besteller
ist zum Verkauf der Ware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung
ermächtigt. Der Verkäufer wird die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Solange die Forderungen des
Verkäufers nicht erfüllt sind, hat der Besteller die eingezogenen
Beträge
gesondert aufzubewahren und an den Verkäufer abzuführen. Auf Verlangen
hat der Besteller
die Forderungshöhe bekanntzugeben, den Drittschuldnern die Abtretung
anzuzeigen
und die notwendigen Unterlagen an den Verkäufer herauszugeben.
(3)
Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
der
gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei
der
Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt
der
Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware.
(4)
Auf Verlangen des Bestellers gibt
der Verkäufer voll gezahltes Sicherungsgut nach seiner Wahl frei, wenn
der Wert
der gegebenen Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als
10 %
übersteigt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1)
Ist der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen
Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten
aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Besteller nach Wahl
des
Verkäufers sein Sitz oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen den
Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch sein Sitz ausschließlicher
Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände
bleiben
von dieser Regelung unberührt.
(2)
Die Beziehungen zwischen dem
Verkäufer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG)
gilt
nicht.
(3)
Soweit der Vertrag oder diese
Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung
dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart,
welche
die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des
Vertrages und
dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn
sie die
Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der
Besteller nimmt davon
Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und
sich das
Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung
erforderlich,
Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.
Stand
Juli 2013